Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet auf Verlangen des Jobcenters bei der Behörde zu erscheinen. Hierzu wird das Jobcenter den Leistungsberechtigten schriftlich vor dem Termin laden. Indes ist eine Ladung nur zu bestimmten Zwecken zulässig. Der Zweck des Termins muss der Ladung zu entnehmen sein. Taugliche Meldezwecke sind zum Beispiel:

  • Besprechung der beruflichen Situation des Leistungsberechtigten
  • Vermittlung in Arbeitsverhältnisse, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheiten
  • Prüfung ob die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen vorliegen

In der Ladung muss der Leistungsberechtige ausdrücklich über die Folgen eines Fernbleibens vom Termin belehrt werden. Erscheint dieser ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben nicht zum Meldetermin, wird dies in der Regel die Verhängung einer Sanktion nach sich ziehen. In diesem Fall werden die Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 10% der jeweiligen Regelleistung gekürzt.

Ein Fernbleiben aus wichtigem Grund darf indes nicht zu einer Sanktion führen. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind beispielsweise:

  • Vorstellungstermin bei einem potentiellen Arbeitgeber
  • Entgegenstehende Beschäftigungszeiten
  • Dringende unaufschiebbare andere Termine (Gerichtstermine, Teilnahme an Hochzeit, Trauerfeier)
  • Plötzlich auftretende Hindernisse (Stau, Streik bei den Verkehrsbetrieben)
  • Krankheit (hierbei unbedingt beachten, dass eine gewöhnliche Krankschreibung durch den Arzt nicht ausreicht um nicht zu einem Meldetermin erscheinen zu müssen. Das Jobcenter kann auf einer sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung bestehen, also der Bescheinigung des Arztes, dass der Leistungsberechtigte so krank ist, dass er zum Meldetermin nicht erscheinen kann.

Wurden Ihnen wegen eines Meldeversäumnisses oder aus anderen Gründen Leistungen gekürzt, nehmen Sie zur Klärung ,ob anwaltliches Vorgehen erfolgversprechend ist, bitte Kontakt zu mir auf.