Mit jedem Leistungsberechtigten soll das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. In dieser, in der Regel auf sechs Monate angelegten, Vereinbarung soll festgelegt werden, welche Leistungen das Jobcenter in den kommenden Monaten erbringt (z.B. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten, Bewerbungstraining, Unterstützung bei Erlangung eines Schulabschlusses) und welche Pflichten den Leistungsempfänger treffen (in der Regel eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen um Arbeitsplätze zu unternehmen).

Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht freiwillig zustande kann das Jobcenter einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Verstößt der Leistungsempfänger gegen die Eingliederungsvereinbarung folgt hieraus in der Regel eine Sanktionierung, d.h. die Leistungen werden für drei Monate um jeweils 30% der jeweiligen Regelleistung abgesenkt.

Jedoch berechtigt nicht jeder Verstoß gegen die festgelegten Pflichten zur Verhängung einer Sanktion, Zunächst einmal muss es sich um zulässige Eigenbemühungen handeln. Hierbei kann das Jobcenter viele Fehler machen, etwa eine unzulässige Anzahl von Bewerbungsbemühungen abverlangen oder den Leistungsberechtigten hinsichtlich der übernahmefähigen Bewerbungskosten übervorteilen.

Ungeachtet dessen führt auch nicht jeder Verstoß gegen zulässige Eigenbemühungen zu einer rechtmäßigen Sanktion. Wenn der Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für die Verweigerung vorweisen kann, so kann er für eine Pflichtverletzung nicht belangt werden. Die Frage ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt ist geprägt von einer Fülle von Rechtsprechung. Diese reicht von zulässigen Ablehnungsgründen wie Glaubens- oder Gewissensgründe, entgegenstehende gesundheitliche Einschränkungen bis zur Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle bzw. der Arbeitsgelegenheit.

Auf eine ausführliche Darstellung aller möglicher wichtiger Gründe muss an dieser Stelle verzichtet. Bei Zweifeln, ob das Jobcenter zulässige Eigenbemühungen abverlangt oder Ihnen ein wichtiger Grund zur Nichtbefolgung einer Eingliederungsvereinbarung zur Seite steht, kontaktieren Sie mich bitte unverbindlich.

Bevor das Jobcenter wegen einer Pflichtverletzung eine Sanktion verhängen darf, muss es den Leistungsberechtigten zum Vorwurf anhören. Gegen den Sanktionsbescheid besteht die Möglichkeit binnen eines Monats nach Kenntnisnahme Widerspruch einzulegen. Genaueres zu den Rechtsschutzmöglichkeiten bei Sanktionen können Sie hier nachlesen.