Anhörung
Das Jobcenter ist vor Erlass eines Sanktionsbescheids in der Regel verpflichtet dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Anhörung selbst ist kein behördlicher Akt gegen den Sie sich rechtlich zur Wehr setzen können. Dies ist auch nicht nötig, da aus der Anhörung selbst noch keine negativen Konsequenzen folgen.
Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen oder übergeht das Jobcenter Ihre Einwände, wird es einen Sanktionsbescheid erlassen.

Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid
Gegen diesen Verwaltungsakt sollten Sie binnen eines Monats nach Erhalt schriftlich Widerspruch gegenüber dem Jobcenter erheben. Andernfalls wird der Bescheid bestandskräftig und kann nur noch sehr umständlich beseitigt werden. Es empfiehlt sich bereits im Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe zu nehmen, um bereits in diesem Verfahrensstadium eine schnelle Aufhebung der Sanktionierung zu erreichen. Bei Sanktionen von mehr als 10% der Regelleistung wird es sich zudem empfehlen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (dazu unten mehr).

Der Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Jobcenter trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens die Sanktion umsetzen wird und nur gekürzte Leistungen auszahlt. Wird der Sanktionsbescheid auf den Widerspruch hin aufgehoben, erfolgt (erst dann) eine Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen. Während eine einstweilige Kürzung der Leistungen um 10% für die Dauer des Widerspruchsverfahrens (welches in der Regel bis zu drei Monaten dauern darf) womöglich noch zu verkraften ist, erweisen sich höhere Sanktionen als problematischer.

Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
Die Sozialgerichte erachten zwischen 70-80% der Regelleistungen als das Existenzminimum. Also führt bereits eine 30% Sanktion zu einer Unterschreitung dieses Wertes. Um bei einer nicht gerechtfertigten Sanktion nicht während der Dauer der Sanktion schon mit den abgesenkten Leistungen auskommen zu müssen, besteht die Möglichkeit gerichtlich anordnen zu lassen, dass die Sanktion während der Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht umgesetzt werden darf. Diese Eilrechtsschutz setzt voraus, dass nachzuweisen ist, dass die Sanktionsentscheidung wahrscheinlich rechtswidrig ist und am Ende des Widerspruchsverfahrens aufzuheben ist. Für dieses Eilverfahren ist dringend anwaltliche Hilfe anzuraten, da der Nachweis der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheids oftmals von einem Satz im Sanktionsbescheid oder der Meldeaufforderung bzw. der Eingliederungsvereinbarung abhängt.

Für das Gerichtsverfahren haben Sie unter Umständen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, welche es Ihnen ermöglicht den Prozess auch ohne eigene finanzielle Mittel zu finanzieren.

Für eine unverbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Sanktionsbescheid kontaktieren Sie mich bitte.