Soziales Recht für Jedermann

Da die Vergütung von Rechtsanwälten wird von Außenstehenden oftmals als wenig verständlich empfunden wird, möchte ich Sie kurz über die Rechtsanwaltsgebühren informieren. Ich möchte ich mich an dieser Stelle darauf beschränken, Ihnen zu erklären, wie sich die Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht zusammensetzen und welche Kosten gegebenenfalls auf Sie zukommen. Sollte im Rahmen der Mandatserteilung ein zivilrechtliches oder anderes Problem Bestandteil der Beauftragung sein, so informiere ich Sie gesondert über die anfallenden Gebühren.

Das Beratungsgespräch und seine Gebühren
Viele Mandanten befürchten dass sie, sobald sie die Schwelle zur Kanzlei überschritten haben, sofort zur Kasse gebeten werden. Für eine Erstberatung bei einem Anwalt entstehen für Verbraucher Kosten in Höhe von maximal 190 € (netto). Es besteht die Möglichkeit diese Erstberatung mittels Beratungshilfe finanzieren. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und der Beantragung von Beratungshilfe finden in diesem Abschnitt meiner Webseite. Ich biete Ihnen eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung Ihres Problems an.

Anwaltsgebühren der außergerichtlichen Tätigkeit
Sollte sich im Rahmen der Erstberatung herausstellen, dass ein Vorgehen gegen einen Bescheid erfolgversprechend ist, so ist der erste Schritt in aller Regel die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Dieses Verfahren ist dem eigentlichen gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet und muss zumeist auch vor Anrufung des Gerichts durchlaufen werden. Die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist entweder durch die Beratungshilfe abgedeckt oder wird direkt mit Ihnen abgerechnet.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind haben Sie generell keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren, da Versicherer grundsätzlich nur den sozialgerichtlichen Rechtsschutz abdecken. Am besten bringen Sie zum Beratungstermin Ihre Versicherungspolice mit, damit ich gegebenenfalls in Rücksprache mit Ihrem Versicherer klären kann, ob dieser auch das Vorverfahren finanziert. Auch kann dann vorab überprüft werden, ob von Ihnen ein Selbstbehalt zu beachten ist.

Haben Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe und müssen deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst tragen, so sollten Sie für das Widerspruchsverfahren mit Gebühren in Höhe von ~ 380 € (brutto) rechnen. Im Fall des Obsiegens hat diese Kosten selbstverständlich die Behörde zu tragen.

Die Gebühren im sozialgerichtlichen Gerichtsverfahren
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, oder Ihnen wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist das Sozialgerichtsverfahren für Sie in der Regel kostenfrei. Bitte beachten Sie auch meine Hinweise zu Voraussetzungen und Beantragung von Prozesskostenhilfe in diesem Abschnitt.
Sollten Sie weder rechtsschutzversichert sein, noch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, haben Sie im Falle des Unterliegens Anwaltsgebühren zu tragen.

Im Verfahren vor den Sozialgerichten entstehen im Gegensatz zu Verfahren vor anderen Gerichten grundsätzlich keine Gerichtsgebühren.
Im Sozialrecht fallen Anwaltsgebühren für ein durchschnittliches Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung in Höhe von ~ 450 €* an. Bei Abschluss eines Vergleichs fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr im Mittel von 190 €* an.
Sollte es sich um ein Eilgerichtsverfahren handeln, so entstehen im Mittel Gebühren in Höhe von 300 €*.

* Bitte beachten Sie, dass zu sämtlichen hier aufgeführten Gebühren noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% hinzuzurechnen ist sowie in der Regel 20 € für Post und Telekommunikation. Die Zahlen geben allenfalls eine Orientierung über die entstehenden Kosten. Selbstverständlich erstelle ich Ihnen vor der Mandantierung einen auf Ihren speziellen Fall zugeschnittenen Kostenplan.

Vergütungsvereinbarung
Neben der Abrechnung nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besteht die Möglichkeit eine abweichende Honorarvereinbarung abzuschließen. Dies ist insbesondere in besonders schwierigen oder umfangreichen Fällen zu erwarten.