ALG II Antrag ohne Personalausweis ?!


Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit kommt es des Öfteren vor, dass vollkommen mittellose Mandanten nicht einmal über einen Personalausweis oder Reisepass verfügen und ALG II beantragen wollen, hierbei jedoch vom Jobcenter wegen des fehlenden Identitätsnachweises abgewiesen werden, ja nicht mal ihr Leistungsantrag angenommen wird.

Oftmals haben die Mandanten aber nicht einmal das Geld einen neuen Ausweis zu beantragen. Die Kosten hierfür belaufen sich beim Personalausweis zwischen zehn Euro für einen vorläufigen Personalausweis und 28,80 Euro für einen regulären Personalausweis (vgl. § 1 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswGebV). Allerdings kann gem. § 1 Abs. 6 dieser Verordnung die Gebühr  erlassen werden, wenn der Antragsteller bedürftig ist. Gleiches gilt bei Reisepässen nach § 17 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV). Fraglich ist allerding wie in der Praxis der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit gelingen soll.

Eine andere Möglichkeit zeigt das Sozialgericht Berlin in seinem Beschluss vom 28.03.2013 zu Az.: S 149 AS 30511/12 ER auf: Da der Antragsteller in einer derartigen Situation nicht vollkommen schutzlos belassen werden kann, besteht die Möglichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung ein Darlehen in Höhe der Kosten für die Antragstellung eines vorläufigen Personalausweises zu begehren. Hierfür ist es erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass es ihm nicht möglich ist die für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweis zu verauslagenden 10 € aufzubringen.

Das Sozialgericht Dresden entschied, dass die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen an einen sanktionierten Leistungsempfänger nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass sich dieser mit einem aktuell gültigen Personalausweis ausweist. Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger nur einen gerade abgelaufenen Personalausweis vorzuweisen. Das Gericht entschied, dass dies Eilverfahren ausreichend ist (vgl. SG Dresden, Beschluss v. 30.07.2015 - S 20 AS 3827/15 ER-),

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