Im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld I kann es vorkommen, dass man nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Resturlaub hat, den der Arbeitgeber auszahlt.
Dieser Anspruch auf Urlaubsabgeltung führt beim ALG I zum Ruhen der Leistungen für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs, § 157 Abs. 2 SGB III. Das bedeutet, für die Dauer, in welcher der Urlaub genommen würde, bekommt man kein ALG I.

Probleme in der Praxis bereitet jedoch regelmäßig die Bestimmung der Länge des Ruhenszeitraums. Die Arbeitgeber bescheinigen der Agentur für Arbeit wie lange der Urlab gedauert hätte, wäre er am Stück nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen worden. Hierbei werden jedoch oft mögliche Wochenarbeitstage ausgeklammert, so dass sich Dauer der Urlaubsabgeltung um diese Tage verlängert.

Sozialrechtlich werden Wochenarbeitstage jedoch mitgezählt, da der Ruhenszeitraum nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht kalendermäßig abläuft, wobei in der Regel nur die Sonn- und Sonntag nicht mitzuzählen sind. So kann es, je nach dem wie viele Wochenfeiertage in den Urlaubszeitraum fallen, zu erheblichen Unterschieden bezüglich des Beginns des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I kommen.

Daher empfiehlt es sich die Dauer des Ruhenszeitraums bei Urlaubsabgeltung sehr genau zu prüfen.

Bei Problemen dieser und anderer Art im Zusammenhang mit dem Bezug von ALG I stehe ich Ihnen gerne mit einer unverbindlichen und kostenlosen Ersteinschätzung zur Seite. Bitte kontaktieren Sie mich hierzu über mein Kontaktformular oder senden mir eine E-Mail an info@sozialanwalt-berlin.de.