Der Begriff der Behinderung ist im Gesetz selbst definiert. Als behindert gilt ein Mensch "dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist". Auch eine drohende Behinderung ist relevant allerdings ist eine bereits eingetretene Behinderung für viele Leistungen und Hilfen Voraussetzung.

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung (GdB) ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Der Grad der Behinderung wird in Zehnergraden, beginnend bei 20, festgestellt. Eine Besonderheit gilt beim Vorliegen von mehreren Beeinträchtigungen. Die einzelnen Beeinträchtigungen werden dann nicht addiert, sondern bilden unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen einen Gesamt-GdB. Wichtig zu erwähnen ist, dass sich bei einem festgestelltem GdB hinzutretende Beeinträchtigungen, die nur mit 10 bewertet werden, in der Regel nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken können. Auch ein Einzel-GdB von 20 wirkt sich nicht automatisch auf den Gesamt-GdB aus sondern nur dann, wenn er sich auf eine andere Teilbehinderung besonders nachhaltig auswirkt. Eine in der Praxis oft vernachlässigte Vorschrift besagt, dass der Gesamt-GdB zu begründen ist. Die Bestimmung des GdB erfolgt in der Praxis anhand er Vorgaben der VersMedV.

VersMedV

Die Versorgungsmedizin Verordnung bildet die Grundlage für die Bildung des GdB und legt für sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen untergliedert nach Körperteil und Schwere der Beeinträchtigung die jeweils einzelnen Grade der Behinderung fest. Die Verordnung wird bestimmt durch ein Gremium aus 17 verschiedenen Sachverständigen (wissenschaftliche Ärzte, Bundeswehrärzte, sowie besonders qualifizierte Ärzte).

Schwerbehinderung

Als schwerbehindert gilt ein Mensch erst wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland hat.
Allerdings kann auch schon ab einem Grad der Behinderung von 30 eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten erfolgen um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten. Die Feststellung der Gleichstellung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des Behinderten.
Bei der rechtlichen Anerkennung eines Grads der Behinderung helfe ich Ihnen als Anwalt gerne, sein es außergerichtlich gegenüber dem Versorgungsamt oder gerichtlich vor den Sozialgerichten.