Soziales Recht für Jedermann

Im Sozialrecht entstehen Anwaltsgebühren in Form von Gebühren und Auslagen. Die meist anfallenden Gebühren sind die Geschäftsgebühr für das Fertigen eines Widerspruchs, die Verfahrensgebühr für das Fertigen einer Klage und die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins.

Diese Gebühren entstehen meist in Form von Rahmengebühren, also nach einem Gebührenrahmen mit einer Mindest- und einer Höchstgebühr. Die konkrete Gebühr bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall nach folgenden Bemessungskriterien:

Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und dessen wirtschaftliche Verhältnisse.

Bei einem Durchschnittsfall kann der Anwalts stets die Mittelgebühr (Mindestgebühr + Höchstgebühr : 2) berechnen. Im Widerspruchsverfahren ist ein Durchschnittsfall das Schreiben eines Widerspruchs, der in der Regel aus mehreren Seiten besteht. Der Gebührenrahmen reicht von 60 € für einfachste oder wenig bedeutsame Fälle, bis zu 768 €, Nr. 2302 VV RVG
Die Mittelgebühr beträgt derzeit 414 €, wobei der Anwalt mehr als 359 € nur verlangen darf wenn der Widerspruch umfangreich oder schwierig war. Mit Porto, Telefonkosten und Umsatzsteuer kostet ein Widerspruchsverfahren dann im Regelfall 451,01€.

Im Klageverfahren liegt der Durchschnittsfall vor, wenn der Anwalt Akteneinsicht nimmt, eine Klage begründet und wenigstens einmal auf eine Einlassung des Gegners zur Klage Stellung nimmt. Hier umfasst der Gebührenrahmen derzeit 60 € - 660 €, Nr. 3102 VV RVG. Auf die Verfahrensgebühr wird bei Vorbefassung im Widerspruchsverfahren noch die Hälfte der Geschäftsgebühr (bis max. 207 €) kürzend angerechnet.

Die Höhe der Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG - Gebührenrahmen 60 € - 610 €) richtet sich meist nach der Dauer des Gerichtstermins. Von einem durchschnittlich langen Termin, bei dem dann die Mittelgebühr von 335 € angemessen wäre, wird je nach Gericht bei einer Dauer von 30-45 Minuten ausgegangen.

Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch die Behörde (im Widerspruchsverfahren) oder durch das Gericht. Bei einem gewonnenen Verfahren muss die unterlegene Behörde die Anwaltskosten erstatten. Eine Beispielsrechnung für ein durchschnittliches Widerspruchs- und Klageverfahren habe ich Ihnen hier hinterlegt. Näheres zu den gängigen Auslagen finden Sie hier.

Gerichtskosten entstehen im Sozialrecht eher im Ausnahmefall. In den meisten Fällen ist das Klageverfahren gerichtskostenfrei. Näheres zu etwaigen Gerichtskosten finden Sie hier.

Falls Sie die Anwaltskosten nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit diese mittels Beratungshilfe (für Beratung und Widerspruch) oder Prozesskostenhilfe (für Klageverfahren) zu finanzieren.