Soziales Recht für Jedermann


Prozesskostenhilfe (kurz PKH) dient primär der Finanzierung der eigenen Anwaltskosten und möglicherweise anfallender Gerichtskosten, § 122 ZPO. Falls man den Prozess verliert, kann der Anwalt die Anwaltskosten der Landeskasse in Rechnung stellen. Prozesskostenhilfe wird anders als Beratungshilfe bei dem Gericht beantragt, bei dem auch geklagt wird. Sie wird unter folgenden drei Voraussetzungen gewährt:

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Prozesses bestehen muss. Diese Frage wird vom Gericht beurteilt. Damit diese Beurteilung möglich wird, muss von dem Kläger dargelegt werden worauf er die Klage stützen will. Bei anwaltlicher Unterstützung wird sich die Erfolgsaussicht meist aus dem eingereichten Klageentwurf ergeben.

Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein Kläger der die Anwaltskosten selbst finanziert in der konkreten Situation von einer Klage absehen würde, etwa weil es einen billigeren oder einfacheren Weg gibt Recht zu bekommen. Wird man Mutwilligkeit bejahen müssen, scheidet PKH aus.

Ob man schließlich hinreichend bedürftig ist, beurteilt sich nach § 115 ZPO, welcher primär auf auf das einzusetzende Einkommen abstellt. Bezieher von ALG II und Sozialhilfe sind in der Regel bedürftig.Zudem kann man mit dem kostenlosen Programm "Pkh-fix" berechnen ob man bedürftig genug ist.

Mitteilungspflicht nach Abschluss der Klage:
Auch noch vier Jahre nach Beendigung des Prozesses muss derjenige dem PKH bewilligt wurde dem Gericht Veränderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse mitteilen.

Als Veränderung der persönlichen Verhältnisse zählt insbesondere ein Umzug. Von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei einem dauerhaften Plus von wenigstens 100 € auszugehen. Stichprobenartig prüft das Gericht im Nachgang an den Prozess ob sich wesentliche Veränderungen ergeben haben. Ist dies der Fall oder reagiert man auf diese Anfrage nicht kann die ursprüngliche PKH-Bewilligung aufgehoben bzw. geändert werden.