Soziales Recht für Jedermann

Das Verfahren vor Sozialgerichten ist in den allermeisten Fällen gerichtskostenfrei. Insoweit bestimmt § 183 SGG, dass das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger und Hinterbliebenenleistungsempfänger sowie für behinderte Menschen kostenfrei ist, soweit sie in dieser Funktion klagen.

Versicherte: Versicherte in diesem Sinne sind diejenigen Personen, welche in in einem Zweig der Sozialversicherung, also der Arbeitslosenversicherung, der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, versichert sind und in diesem Zusammenhang klagen.

Leistungsempfänger/Hinterbliebenenleistungsempfänger: Gerichtskostenfrei ist das Verfahren auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und dem SGB XII (primär Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalts) und deren Nachfolger (Erben).

Behinderte Menschen: Schließlich sind auch Verfahren, in denen es um die Feststellung einer Behinderung oder um die Zuerkennung von Merkzeichen geht, gerichtskostenfrei.