Soziales Recht für Jedermann

Wegen der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten bei Hartz IV-Leistungen und Sozialhilfeleistungen übergangsweise deutlich höhere Freibeträge für anrechnungsfreie Vermögen. Normalerweise liegen die Freigrenzen, über denen kein Anspruch auf Leistungen mehr besteht (je nach Alter des Antragstellers), bei vorhandenem und einzusetzendem Vermögen von knapp 10.000 EUR bei ALG II oder bei 5.000 EUR bei Sozialhilfeleistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder bei Hilfen zum Lebensunterhalt.

Für Anträge auf all diese Leistungen, welche noch bis zum 31.12.2021 einsetzen, sind jedoch für sechs Monate Vermögen von bis zu 60.000 EUR anrechnungsfrei. Nicht einzurechnen sind hierbei in der Regel die selbst bewohnte Immobilie, ein (etwa aus beruflichen Gründen) notwendiges Auto oder extra angelegtes Altersvorsorgevermögen.

Die Unbeachtlichkeit von Vermögen in dieser Höhe gilt für die Dauer von sechs Monaten und beginnt mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum. Obwohl diese Sondervorschriften bereits seit März 2020 gelten, gehen viele Behörden aber immer noch von den deutlich niedrigeren Freibeträgen aus, so dass Anträge zu Unrecht abgelehnt werden. Hier loht sich ein Vorgehen mit Widerspruch und oder Klage.

Haben auch Sie den Verdacht, dass Ihr auf die benannten Sozialleistungen zu Unrecht abgelehnt wurde (dies gilt auch für bereits im Jahr 2020 abgelehnte Anträge), kontaktieren Sie mich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung. Ihr Rechtsanwalt Matthias Göbe.