Soziales Recht für Jedermann

Seit März 2017 gibt es theoretisch einen Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf eine Versorgung mit Cannabisarztneimitteln. Durch § 31 Abs. 6 SGB V soll eine Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen bei fehlenden Therapiealternativen eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln ermöglicht werden.

In meiner Kanzlei mehren sich die Anfragen von Mandanten bei denen die Krankenkassen trotz schwerer Erkrankungen eine Versorgung mit Cannabis ablehnen.

Eine solche Verordnung setzt zunächst das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung voraus. Was hierunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber offen gelassen. Allgemein wird hierunter eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung verstanden. Bislang hat die Rechtsprechung dies für Cluster-Kopfschmerzen, schwere Formen von Neurodermitis, fortgeschrittene Krebserkrankungen, Restless-Legs-Syndrome, Zwangsstörungen bzw. Depressionen für möglich gehalten und für AHDS, Schlafapnoesyndrome und Reizdarmsyndrome verneint.

Die zweite Voraussetzung für die Verordnung ist, dass übliche Behandlungsmethoden versagen. Es sollen also erst schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen ausgeschöpft werden. Erst wenn eine Standardtherapie tatsächlich nicht zur Verfügung steht oder der Betreffende diese nicht verträgt, kommt eine Verordnung mit Cannabis in Betracht.
Schließlich muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegende Symptome bestehen.

Wenn Ihre Krankenkasse trotz der von Ihren Ärzten bestätigten Alternativlosigkeit bei einer schweren Erkrankung eine Versorgung mit Cannabis ablehnt, unterstütze ich Sie gerne in einem Widerspruchs- und oder Klageverfahren.

Kontaktieren Sie mich bitte für eine kostenlose Ersteinschätzung.